SATZUNG
der
Tennis-Gesellschaft „Rot-Weiß“ Hattingen e.V.
A. Allgemeines
§ 1
Name, Sitz, Eintragung und Geschäftsjahr
1. Der Verein führt den Namen Tennis-Gesellschaft „Rot-Weiß“ Hattingen e. V.
2. Sitz des Vereins ist Waldstraße 62, 45525 Hattingen (Ruhr).
3. Der Verein ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Essen Nr. 30241 eingetragen.
4. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2
Zweck und Gemeinnützigkeit
1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
2. Zweck des Vereins ist die Förderung und Pflege des Tennis-Sports und der Geselligkeit seiner Mitglieder.
3. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch
3.1. die Förderung und Pflege des Tennisfreizeit- und -breitensports, des Tennisamateur- und Leistungssports,
3.2. das Abhalten regelmäßiger Trainingsstunden, das Durchführen eines leistungsorientierten Trainingsbetriebes und den Aufbau eines umfassenden Trainings- und Übungsprogramms für alle Bereiche einschließlich des Freizeit- und Breitentennissports,
3.3. die Durchführung sportlicher und allgemeiner Jugendveranstaltungen und -maßnahmen,
3.4. die Durchführung und Beteiligung an Tennisturnieren und Tenniswettkämpfen.
4. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwandt werden.
5. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
6. Ausscheidende Mitglieder haben gegen den Verein keinen Anspruch am Vereinsvermögen.
§ 3
Verbandsmitgliedschaften
1. Der Verein ist Mitglied im
1.1. Landessportbund e. V.
1.2. Westfälischer Tennis-Verband e.V.
1.3. Kreissportbund Ennepe-Ruhr e.V.
1.4. Stadtsportverband Hattingen.
2. Der Verein erkennt die Satzungen, Ordnungen und Wettkampfbestimmungen der Verbände nach Absatz 1 als verbindlich an.
3. Die Mitglieder des Vereins unterwerfen sich durch ihren Beitritt zum Verein den maßgeblichen Satzungen, Ordnungen und Wettkampfbestimmungen der Verbände nach Absatz 1. Soweit danach Verbandsrecht zwingend ist, überträgt der Verein seine Ordnungsgewalt auf den jeweiligen Verband nach Absatz 1.
B. Vereinsmitgliedschaft
§ 4
Mitgliedschaften
1. Mitglied des Vereins können natürliche oder juristische Personen werden.
2. Der Verein besteht aus:
2.1. ordentlichen Mitgliedern,
2.2. außerordentlichen Mitgliedern,
2.3. Ehrenmitgliedern.
3. Ordentliches Mitglied ist, wer sich aktiv am Vereinsleben beteiligt.
4. Außerordentliche Mitglieder sind die passiven und fördernden Mitglieder des Vereins, insbesondere juristische Personen ( z.B. Handels- und BGB-Gesellschaften ).
5. Auf Vorschlag des Gesamtvorstandes kann die Mitgliederversammlung Personen, die sich um den Verein in besonderer Weise verdient gemacht haben, zu Ehrenmitgliedern ernennen.
§ 5
Erwerb der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft wird durch Aufnahme erworben. Es ist ein schriftliches Aufnahmegesuch an den Gesamtvorstand zu richten.
2. Das Aufnahmegesuch eines beschränkt Geschäftsfähigen oder Geschäftsunfähigen ist von dem/den gesetzlichen Vertreter(n) zu stellen.
3. Über die Aufnahme entscheidet der Gesamtvorstand durch Beschluss. Mit Beschlussfassung beginnt die Mitgliedschaft. Das Mitglied erhält eine schriftliche Aufnahmebestätigung.
4. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht. Die Ablehnung der Aufnahme muss nicht begründet werden.
§ 6
Beendigung der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft endet durch
1.1. Austritt aus dem Verein (Kündigung),
1.2. Streichung von der Mitgliederliste,
1.3. Ausschluss aus dem Verein oder
1.4. Tod einer natürlichen Person und Erlöschen der Rechtsfähigkeit einer juristischen Person.
2. Der Austritt aus dem Verein (Kündigung) erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Gesamtvorstand. Der Austritt kann nur zum Ende eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 3 Monaten erklärt werden.
3. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Gesamtvorstandes von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es mit mindestens einem Jahresbeitrag im Rückstand ist und 2 x vergeblich schriftlich (an die dem Verein zuletzt bekannte Adresse des Mitglieds) gemahnt wurde. Die Streichung darf erst beschlossen werden, wenn nach der Absendung der zweiten Mahnung ein Monat verstrichen ist und in dieser Mahnung ausdrücklich die Streichung angedroht wurde. Der Beschluss des Gesamtvorstandes über die Streichung soll dem Mitglied zu seiner dem Verein zuletzt bekannten Adresse versandt werden. Bei Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grund, erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis. Noch ausstehende Verpflichtungen aus dem Mitgliedschaftsverhältnis, insbesondere ausstehende Beitragspflichten, bleiben hiervon unberührt.
4. Ein Mitglied kann wegen vereinswidrigen Verhaltens, wegen Zuwiderhandlung gegen die Ziele des Vereins oder wegen eines sonstigen wichtigen Grunds ausgeschlossen werden. Über den Ausschluss entscheidet der Gesamtvorstand mit 2/3 Mehrheit auf Antrag mindestens eines Mitglieds, wozu jedes Mitglied berechtigt ist. Der Ausschließungsantrag einschließlich seiner Begründung ist dem betreffenden Mitglied – an die letzte dem Verein bekannte Adresse – mit der Aufforderung zuzuleiten, dazu binnen zwei Wochen schriftlich Stellung zu nehmen. Nach Ablauf der Frist entscheidet der Gesamtvorstand; wenn das Mitglied geantwortet hat, ist seine Antwort zu berücksichtigen. Als Beginn des Ausschlussverfahrens kann der geschäftsführende Vorstand dem Mitglied die Ausübung der Mitgliederrechte bis zum Abschluß des Verfahrens untersagen. Der Ausschließungsbeschluss wird mit der Beschlussfassung sofort wirksam. Der Vorstandsbeschluss mit Begründung ist dem Mitglied schriftlich – an die dem Verein zuletzt bekannte Adresse – mitzuteilen. Gegen den Ausschließungsbeschluss steht dem betroffenen Mitglied das Rechtsmittel der Beschwerde zu. Sie ist binnen zwei Wochen ab Mitteilung der Entscheidung schriftlich an den Gesamtvorstand zu richten und zu begründen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung. Über die Beschwerde entscheidet die nächste Mitgliederversammlung. Der Weg zur ordentlichen Gerichtsbarkeit bleibt unberührt.
5. Bei Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grund, erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis. Unbeglichene Beitragspflichten sind noch zu erfüllen, anvertraute Vereinsgelder abzurechen und auszuzahlen, Vereinsgegenstände und Urkunden sind auf Verlangen an den geschäftsführenden Vorstand herauszugeben.
C. Rechte und Pflichten der Mitglieder
§ 7
Beitragsleistungen und -pflichten
1. Es sind ein Mitgliedsbeitrag und eine – soweit von der Mitgliederordnung festgelegt – Aufnahmegebühr zu leisten.
2. Die Höhe der Mitgliedsbeiträge und deren Zahlweise und Fälligkeit bestimmt der Gesamtvorstand durch Beschluss, jedoch vorbehaltlich der Genehmigung durch die Mitgliederversammlung.
3. Die Beitragshöhe kann nach Mitgliedergruppen/Abteilungen unterschiedlich festgesetzt werden. Die Unterschiede müssen sachlich gerechtfertigt sein.
4. Der Gesamtvorstand kann in begründeten Einzelfällen Beitragsleistungen und -pflichten ganz oder teilweise erlassen oder stunden.
5. Ehrenmitglieder sind beitragsfrei.
6. Der Gesamtvorstand ist zudem ermächtigt, eine Beitragsordnung zu erlassen und darin Einzelheiten zum Beitragswesen des Vereins zu regeln.
D. Die Organe des Vereins
§ 8
Die Vereinsorgane
1. Die Organe des Vereins sind:
1.1. die Mitgliederversammlung,
1.2. der Gesamtvorstand,
1.3. der geschäftsführende Vorstand (Vorstand im Sinne des § 26 BGB).
1.4. Alle Vorstandsmitglieder sind ehrenamtlich tätig.
2. Für die Abgeltung des Aufwendungsersatzes gilt die jeweils aktuell bekanntgegebene Verwaltungs- und Reisekostenordnung des Vereins, die von der Mitgliederversammlung beschlossen wird.
§ 9
Ordentliche und außerordentliche Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins.
2. Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet in der Regel einmal jährlich statt. Die Einberufung erfolgt schriftlich durch den Gesamtvorstand. Zwischen dem Tag der Einberufung und der Mitgliederversammlung muss eine Frist von zwei Wochen liegen. Die Tagesordnung, die der Gesamtvorstand festlegt, ist der Einladung beizufügen.
3. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn dies im Interesse des Vereins erforderlich ist. Absatz 2 gilt entsprechend. Das Minderheitenverlangen ist von mindestens 20 % der Vereinsmitglieder zu stellen.
4. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 20 % der stimmberechtigten Mitglieder anwesend oder durch Vollmacht vertreten sind.
5. Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von einem anderen Mitglied des Gesamtvorstandes geleitet.
6. Alle Abstimmungen und Wahlen erfolgen offen per Handzeichen. Wenn der Antrag auf geheime Abstimmung gestellt wird, entscheidet darüber die Mitgliederversammlung.
7. Jedes Mitglied kann bis spätestens sieben Tage vor der Mitgliederversammlung schriftlich beim Gesamtvorstand eine Ergänzung der Tagesordnung – ausgenommen Satzungsänderungen – beantragen. Die entsprechend ergänzte Tagesordnung hat der Versammlungsleiter zu Beginn der Mitgliederversammlung den Mitgliedern bekanntzugeben. Über Anträge zur Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung mit ¾ Mehrheit der abgegebenen, gültigen Stimmen.
8. Für die Zulassung von Dringlichkeitsanträgen zur Beratung und Beschlussfassung ist die einfache Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten erforderlich. Als Dringlichkeitsanträge sind nur solche Anträge zulässig, die ihrer Natur nach nicht fristgerecht eingereicht werden konnten. Satzungsänderungen oder Auflösungsanträge sind von dieser Regelung ausgeschlossen.
§ 10
Zuständigkeit der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist ausschließlich in folgenden Vereinsangelegenheiten zuständig:
1. Entgegennahme und Genehmigung des Jahresberichts;
2. Entlastung des Gesamtvorstandes und der Kassenprüfer;
3. Wahl und Abberufung der Mitglieder des Gesamtvorstandes;
4. Wahl und Abberufung der Kassenprüfer;
5. Festsetzung der Höhe der Jahresbeiträge, insbesondere des Mitgliedsbeitrages;
6. Satzungsänderung und Beschlussfassung über die Auflösung/Fusion des Vereins;
7. Ernennung von Ehrenmitgliedern/Ehrenvorständen;
8. Beschlussfassung über grundlegende Entscheidung zum Vereinszweck;
9. Beschlussfassung über Beschwerden, über Vereinsausschlüsse und die Berufung gegen einen Ausschließungsbeschluss durch den Gesamtvorstand;
§ 11
Gesamtvorstand
1. Der Gesamtvorstand des Vereins besteht aus:
1.1. dem 1. Vorsitzenden,
1.2. dem 2. Vorsitzenden,
1.3. dem Schatzmeister/Kassenwart/Kassierer,
1.4. dem Schriftführer.
1.5. dem Alterspräsidenten
2. Eine Personalunion ist unzulässig.
3. Der Gesamtvorstand wird durch die Mitgliederversammlung gewählt. Die Amtszeit beträgt zwei Jahre. Eine Wiederwahl ist zulässig. Der Gesamtvorstand bleibt auch nach Ablauf der Amtszeit im Amt, bis ein neuer Gesamtvorstand gewählt ist. Abwesende können gewählt werden, wenn sie ihre Bereitschaft zur Annahme des Amtes vorher schriftlich erklärt haben.
4. Scheidet ein Mitglied des Gesamtvorstandes vorzeitig aus, so kann der Gesamtvorstand für die restliche Amtszeit des Ausgeschiedenen einen Nachfolger bestimmen.
5. Die Mitglieder des Gesamtvorstandes haben in der Vorstandssitzung je eine Stimme.
6. Sitzungen des Gesamtvorstandes werden durch den 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom 2. Vorsitzenden, einberufen.
7. Der Gesamtvorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben.
§ 12
Aufgaben und Zuständigkeiten des Gesamtvorstands
1. Der Gesamtvorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Organ des Vereins übertragen sind.
2. Der Gesamtvorstand hat insbesondere folgende Aufgaben:
2.1. Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung,
2.2. Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung,
2.3. Buchführung, Erstellung des Jahresberichts- und der Jahresrechnung,
2.4. Beschlussfassung über die Aufnahme von Mitgliedern,
2.5. Streichung von Mitgliedern aus der Mitgliederliste,
2.6. Ausschluss von Mitgliedern.
§ 13
Geschäftsführender Vorstand gemäß § 26 BGB
Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB (geschäftsführender Vorstand) besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden und dem Kassenwart. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder des geschäftsführenden Vorstands vertreten.
§ 14
Beschlussfassung, Protokollierung
1. Alle Organe des Vereins fassen ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen, soweit nicht zwingendes Gesetz oder die Satzung eine qualifizierte Mehrheit vorschreiben. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden nicht berücksichtigt. Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung. Ein Mitglied kann zur Ausübung des Stimmrechts ein anderes Mitglied des Vereins schriftlich bevollmächtigen; ein Mitglied darf jedoch nicht mehr als 3 andere Stimmen vertreten.
2. Alle Beschlüsse der Organe sind schriftlich zu protokollieren und vom jeweiligen Protokollführer und vom Leiter der Versammlung zu unterzeichnen.
E. Sonstige Bestimmungen
§ 16
Satzungsänderungen
1. Über Satzungsänderungen entscheidet die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen gültigen Stimmen.
2. Eine geplante Satzungsänderung muss als Tagesordnungspunkt in der Einladung zur Mitgliederversammlung bekannt gemacht werden. Anträge auf Satzungsänderung müssen mindestens zwei Wochen vor der Einladung zur Mitgliederversammlung beim Gesamtvorstand eingereicht werden.
§ 17
Vereinsordnungen
Der Gesamtvorstand ist ermächtigt u. a. folgende Vereinsordnungen bei Bedarf zu erlassen:
1. Ehrenordnung,
2. Beitragsordnung,
3. Finanzordnung,
4. Geschäftsordnung,
5. Verwaltungs- und Reisekostenordnung.
§ 18
Kassenprüfung
1. Die Mitgliederversammlung wählt zwei Kassenprüfer, die nicht dem Gesamtvorstand oder einem sonstigen Vereinsorgan angehören dürfen.
2. Die Amtszeit der Kassenprüfer entspricht der des Gesamtvorstandes.
3. Die Kassenprüfer prüfen einmal jährlich die gesamte Vereinskasse mit allen Konten, Buchungsunterlagen und Belegen und erstatten dem Gesamtvorstand und der Mitgliederversammlung darüber einen Bericht.
F. Schlussbestimmungen
§ 19
Auflösung des Vereins und Vermögensanfall
1. Über die Auflösung des Vereins kann nur in einer eigens mit dieser Tagesordnung einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von 3/4 der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
2. Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind im Falle der Auflösung der 1. und 2. Vorsitzende als die Liquidatoren des Vereins bestellt.
3. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde/Stadt Hattingen, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
§ 20
Gültigkeit dieser Satzung, Schlussbestimmungen
1. Diese Satzung wurde durch die Mitgliederversammlung am 19.4.2011 beschlossen.
2. Die Satzung tritt mit Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.
3. Alle bisherigen Satzungen des Vereins treten zu diesem Zeitpunkt damit außer Kraft.
Hattingen, 19.4.2011